Versorgungsanwartschaften

Versorgungsanwartschaft: Die Versorgungsanwartschaft eines Beamten oder einer Beamtin richtet sich nach einem Dienstherrnwechsel stets gegen den aufnehmenden Dienstherrn. Eine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft haben Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, auf Zeit und auf Probe.