Unsere Checkliste für die Vorbereitung einer Adoption können Sie hier herunterladen.
Adoptionen kommen in verschiedenen Varianten vor:
Häufig möchte ein Partner das Kind des anderen Partners adoptieren, sodass beide gemeinsam Eltern des Kindes werden (sog. Stiefkindadoption). Dies ist nur möglich, wenn die Partner miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
Möchte ein Paar gemeinsam ein fremdes Kind adoptieren, ist dies nach derzeitiger Rechtslage nur möglich, wenn das Paar verheiratet ist. Bei eingetragenen Lebenspartnern ist zwar keine gemeinsame gleichzeitige Adoption möglich. Sie können das Kind jedoch durch zwei Einzeladoptionen sukzessive annehmen, was zum gleichen Ergebnis führt. Alternativ können sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen und dann das Kind gemeinsam annehmen.
Eine nicht verheiratete Person kann ein Kind grundsätzlich nur allein annehmen.
Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption ist zwischen der Adoption von Kindern (Minderjährigenadoption) und Erwachsenen (Volljährigenadoption) zu unterscheiden:
Für die Minderjährigenadoption gilt:
Erforderlich für eine Adoption ist immer ein notariell beurkundeter Antrag des Kindes (Anzunehmende/r) und der Adoptiveltern bzw. des Adoptivelternteils (Annehmende/r). Ist das Kind noch nicht 14 Jahre alt, handelt für das Kind der gesetzliche Vertreter. Ab einem Alter von 14 Jahren entscheidet das Kind selbst und bedarf zusätzlich der Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters. Außerdem müssen grundsätzlich die derzeitigen (i.d.R. also die leiblichen) Eltern zustimmen. Nicht mehr erforderlich ist es, dass der Ehegatte des Adoptivkindes zustimmt, falls das Kind schon verheiratet ist. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Gesetzesänderung vom Juli 2017.
Bei einer Stiefkindadoption wird ein Verwandtschaftsverhältnis zur Adoptiv-Mutter bzw. zum Adoptiv-Vater und zu deren/dessen Verwandten begründet und die Verwandtschaftsverhältnisse zur leiblichen Mutter bzw. zum leiblichen Vater und zu deren/dessen Verwandten erlöschen. Zu dem jeweils anderen Elternteil bleibt die Verwandtschaft natürlich bestehen, d.h. zu der verbleibenden Mutter bzw. dem bisherigen Vater.
Bei allen anderen Fällen (außerhalb der Stiefkindadoption) gilt: Eine wirksame Adoption führt dazu, dass die Verwandtschaftsbeziehungen des Kindes zu allen seinen bisherigen Verwandten erlöschen, d.h. sowohl zur Mutter als auch zum Vater und zu allen Verwandten der Eltern. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn nahe Verwandte (Großeltern, Geschwister, Onkel, Tante) das Kind adoptieren. Dann erlischt die Verwandtschaft des Kindes nur zu seiner bisherigen Mutter und seinem bisherigen Vater; die übrigen Verwandtschaftsbeziehungen bleiben bestehen.
Für die Erwachsenenadoption gilt:
Erforderlich ist auch hier immer ein notariell beurkundeter Antrag des „Adoptivkindes“ (Anzunehmende/r) und der Adoptiveltern bzw. des Adoptivelternteils (Annehmende/r). Bei der Stiefkindadoption muss auch der Ehegatte/Lebenspartner des Annehmenden (also der verbleibende Elternteil) zustimmen. Anders als bei der Minderjährigenadoption muss auch der Ehegatte/Lebenspartner des/der Anzunehmenden (des „Adoptivkindes“) zustimmen, wenn der/die Anzunehmende verheiratet ist bzw. in einer Lebenspartnerschaft lebt.
Im Übrigen müssen jedoch die bisherigen (leiblichen) Eltern – anders als bei der Minderjährigenadoption! – nicht zustimmen. Das Familiengericht kann jedoch ggf. die Adoption versagen, wenn sie gegen die Interessen der leiblichen Eltern verstößt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der leibliche Elternteil dem Kind Unterhalt geleistet hat und durch die Adoption das Kind als möglichen Unterhaltsschuldner verliert.
Die Erwachsenenadoption hat grundsätzlich nur „schwache“ Wirkungen. Das heißt, sie führt dazu, dass der Annehmende und das „Adoptivkind“ miteinander verwandt werden, jedoch keine Verwandtschaft des „Adoptivkindes“ zu den übrigen Verwandten des Annehmenden entsteht. Außerdem bleibt die Verwandtschaft des „Adoptivkindes“ zu dem bisherigen Elternteil bestehen; das „Adoptivkind“ hat also ggf. zwei Mütter oder zwei Väter. Ausnahmsweise kann die Erwachsenenadoption jedoch auf Antrag auch „starke“ Wirkungen haben. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn das „Adoptivkind“ bereits als minderjähriges Kind mit dem Annehmenden zusammengelebt hat oder es sich um eine Stiefkindadoption handelt.
Zur Vorbereitung Ihrer Adoption teilen Sie uns bitte folgende Informationen mit:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des Anzunehmenden (des Adoptivkindes)
- Name, Anschrift und Geburtsdatum der leiblichen Eltern
- Name, Anschrift und Geburtsdatum des/der Annehmenden (der Adoptivmutter und/oder des Adoptivvaters)
- Name, Anschrift und Geburtsdatum etwaiger (auch geschiedener) Ehepartner von Annehmenden und Anzunehmendem
- Name, Anschrift und Geburtsdatum aller etwaiger Kinder von Annehmenden und Anzunehmendem
- Bei Erwachsenen-Adoption: Darstellung der gemeinsamen Lebensgeschichte von Annehmenden und Anzunehmenden, aus der sich das Eltern-Kind-Verhältnis ergibt
Für beide Arten der Adoption sind außerdem folgende Unterlagen erforderlich. Bitte beschaffen Sie die Urkunden möglichst schon vor dem Beurkundungstermin, damit wir den Antrag unmittelbar beim Gericht stellen können.
Vom Annehmenden (der Adoptivmutter / dem Adoptivvater) sind folgende Unterlagen erforderlich:
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde (wenn verheiratet)
Meldebescheinigung
Ärztliches Attest
Polizeiliches Führungszeugnis
Vom Anzunehmenden (Adoptivkind) sind folgende Unterlagen erforderlich:
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde (wenn verheiratet)
Meldebescheinigung
Ärztliches Attest
Zusätzlich bei der Minderjährigen-Stiefkindadoption: Bescheinigung über die erfolgte Beratung durch die Adoptionsvermittlungsstelle
Die Bescheinigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der/die Annehmende und der andere Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits miteinander verheiratet waren!